Das Bundesministerium für Justiz hat mit Mitteilung vom 16.03.2020 (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html;jsessionid=199F833AC5B6C7FC42B25266CE555B7A.1_cid289) angekündigt, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Voraussetzung soll sein, dass:
- der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Krise basiert (nochmaliger Hinweis auf unsere Empfehlung zur Führung eines Corona-Tagebucheshttps://meyerpartner.blog/corona-tagebuch),
- Öffentliche Hilfsmittel tatsächlich beantrag wurden und
- Ernsthafte und begründete Aussichten auf Sanierung des Betriebs bestehen.
Noch ist das Gesetz nicht veröffentlicht, so dass bis zur Veröffentlichung die aktuell geltenden strengen Regelungen zu beachten sind.