Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020

Das Bundesministerium für Justiz hat mit Mitteilung vom 16.03.2020 (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html;jsessionid=199F833AC5B6C7FC42B25266CE555B7A.1_cid289) angekündigt, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Voraussetzung soll sein, dass:

  • der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Krise basiert (nochmaliger Hinweis auf unsere Empfehlung zur Führung eines Corona-Tagebucheshttps://meyerpartner.blog/corona-tagebuch),
  • Öffentliche Hilfsmittel tatsächlich beantrag wurden und
  • Ernsthafte und begründete Aussichten auf Sanierung des Betriebs bestehen.

Noch ist das Gesetz nicht veröffentlicht, so dass bis zur Veröffentlichung die aktuell geltenden strengen Regelungen zu beachten sind.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert