Höhe des Kurzarbeitergeldes

Grundsätzlich wird dem Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit 60% des Nettoentgelts (bzw. bei zeitlicher Reduzierung 60% der Entgeltdifferenz zwischen Regelentgelt und reduziertem Entgelt) gezahlt. Sofern der Arbeitnehmer mindestens 1 Kind im steuerrechtlichen Sinn hat, erhöht sich dieser Satz auf 67%. Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Die Bezugsdauer beträgt nach aktueller Gesetzeslage 12 Monate. Die Dauer kann auf 24 Monate verlängert werden, sofern auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Krise eine entsprechende Situation darstellt.

Für den Bezugszeitraum besteht weiterhin Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nach aktueller Rechtslage tragen die Beiträge je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Zusätzlich sind die SV-Beiträge auf 80% des sog. fiktiven Arbeitsentgelts allein vom Arbeitgeber zu tragen. Entsprechend es aktuellen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (Drucksache 19/17893) sollen hier aber deutliche Entlastungen für Arbeitgeber geschaffen werden, ohne gleichzeitig die Arbeitnehmer zu belasten.

Unser MeyerPartner Lohnteam ist in dieser Hinsicht geschult und unterstützt sie gerne bei der Kalkulation und auch bei der tatsächlichen Abrechnung der Mitarbeiter.

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