Antragsverfahren zur Kurzarbeit

Wie bereits im Beitrag zu den allgemeinen Hinweisen beschrieben (kurzarbeitergeld-allgemeine-informationen) muss dem Antrag auf Kurzarbeitergeld die Anzeige der Kurzarbeit vorausgehen. Der Beitrag beschreibt auch die Vorgehensweise und ist auf die wichtigsten Dokumente verlinkt.

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug glaubhaft zu machen, alle sonstigen An­spruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prü­fung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Ankündigung über Kurz­arbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurz­arbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen, Änderungskündigungen).

Um eine unverzügliche Bearbeitung der Anzeige über Arbeitsausfall zu gewährleisten ist es unabdingbar, dass die unter Ziff. 9 des Anzeigevordruckes (Kug 101) einzutragenden Gründe für die geplante Kurzarbeit

  • Ursachen des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
  • Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Haupt­auftraggeber bzw. -nehmer
  • Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeits­ausfalls

ausführlich dargelegt werden.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang noch einmal auf unsere Empfehlung zur Führung eines Corona-Tagebuchs (https://meyerpartner.blog/corona-tagebuch).

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Kurzarbeit zu stellen. Verspätete Anträge werden nicht bearbeitet und führen zu einem Verlust des KuG für den jeweiligen Monat der Fristversäumnis.

Seitens der Agentur für Arbeit besteht ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen zur Kurzarbeit. Insbesondere die zu führende Zeiterfassung muss dazu lückenlos die tatsächlich geleistete Arbeit dokumentieren. Die Abrechnungsunterlagen der Lohnabrechnung sind in solchen Fällen ebenso prüfungsrelevant. Sofern das MeyerPartner Lohnteam die Abrechnung für Sie übernimmt, kann dieser Teil der Nachweispflicht durch uns übernommen werden. Für die Zeitaufschreibung bleibt aber der Arbeitgeber nachweispflichtig.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

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