Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen Heute: Angemessenheit!

Häufig wird davon ausgegangen, dass bei Bewirtungskosten nur 70% der Rechnungssumme inklusive der Trinkgelder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im Gesetzt steht allerdings etwas anderes: 70% der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Kosten sind abzugsfähig. Was aber sind angemessene Kosten? Hierzu steht leider nichts Konkretes im Gesetz. Auch in den Richtlinien findet sich nur ein Hinweis auf ein Urteil aus dem Jahr 1988 und auch bei weiterer Recherche in seriösen Quellen findet sich keine fixe Zahl, auf die man sich berufen könnte. Was aber ist dann angemessen und wer bestimmt das?

Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf die einzelne Bewirtung abzustellen (nicht auf die Gesamtsumme p.a. im Unternehmen oder einzelner bewirteter Personen). Es soll ausweislich der Literaturmeinungen auf die Bedeutung der bewirteten Personen und des „Wertes“ der Bewirtung für das kostentragende Unternehmen ankommen. In der Praxis werden mit den Betriebsprüfern auch eher die Anlässe und die Glaubwürdigkeit der vermerkten Personen diskutiert. Wohlwollend kann man daraus schließen, dass auch die Betriebsprüfer sich an dieses Thema nur sehr selten an dieses Thema wagen und dass auch Bewirtungen im Grill Royal unter relevanter Weinbegleitung überwiegend als angemessen angesehen werden. Im Ergebnis kann man wohl bei Kosten von bis zu 100 € pro Person davon ausgehen, dass die Diskussion der Angemessenheit nicht geführt werden muss. Darüber hinaus kann vermutlich jeder kritische Unternehmer selbst erkennen, ob und in welchem Maße Angemessenheit vorliegt. Aus jeden Fall ist zu empfehlen, den Anlass der Bewirtung umso ausführlicher zu beschreiben, desto höher die Kosten pro Person ausfallen. 

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