Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld

Die Gewährung von Kug ist von der Erfüllung bestimm­ter Regelvoraussetzungen (§§ 95 bis 99 SGB III) ab­hängig, die kumulativ vorliegen müssen. Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf Kug, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Erheblicher Arbeitsausfall:

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab­wendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel* der in dem Betrieb beschäftig­ten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

*)Laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/178/1917893.pdf) ist geplant, die Grenze von 1/3tel der Beschäftigen auf 10% herabzusetzen.

Die direkten und indirekten Auswirkungen der Corona-Krise sind zweifelsfrei wirtschaftliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift. Jedoch ist zu beachten, dass hier eine Nachweispflicht für das Unternehmen besteht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unseren Beitrag zur Führung eines Corona-Tagebuchs (https://meyerpartner.blog/corona-tagebuch).

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall vorrübergehend ist. Es Bedarf daher einer Prognose seitens des Unternehmers über die zu erwartende Entwicklung nach Beendigung der Krise. Es ist aber zu erwarten, dass an diese Voraussetzung nur geringe Bedingungen geknüpft werden, da zum aktuellen Zeitpunkt noch niemand verlässlich sagen kann, wie lange und in welchem Ausmaß diese Krise andauert.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, das vorrangig Urlaub zu gewähren ist und erst danach der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich sein soll. Auch aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus erscheint das als sinnvolle Sofort-Maßnahme. Gerade wenn die Produktion wieder anläuft wäre es für ein Unternehmen verheerend, wenn dann auch noch die Hälfte der Belegschaft im Urlaub wäre.

Die in die gleiche Richtung zielende Regelung zur Nutzung von schwankenden Arbeitszeitkonten soll durch den o.g. Gesetzesentwurf deutlich abgemildert werden.

Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten eines Monats. Bei sich abzeichnender Notwendigkeit von KuG empfiehlt es sich daher, schnell zu handeln.

Interessant wird es bei den Mitarbeitern im Homeoffice. Die von der Bundesagentur für Arbeit als „Heimarbeiter“ titulierten Mitarbeiter zählen nicht zu den tatsächlich Beschäftigten eines Betriebes. Wichtig wird dies bei den betrieblichen Voraussetzungen: „Die Gewährung von Kug ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitneh­merin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist.“ Somit ist theoretisch in einer Quarantäne-Situation diese Vorasusetzung nicht gegeben, ebenfalls in Betrieben, in denen alle Mitarbeiter im Homeoffice sind. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Anforderungen auf Zeit und die Situation vor Corona geprüft werden.

Zur praktischen Abwicklung des Kurzarbeitergelde werden wir einen gesonderten Beitrag veröffentlichen.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert