Update Steuerstundung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2020 klargestellt, dass zu den stundungsfähigen Steuern auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zählen. Somit kann bereits für die am 10.4.2020 fällige Umsatzsteuervoranmeldung eine Stundung beantragt werden. Für die Lohnsteuer ist dies aktuell noch nicht der Fall, wobei in begründeten Ausnahmefällen hier wohl eine kulante Handhabung zu erwarten ist.

Soweit es durch die Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Voranmeldungen kommt, ist die Berliner Finanzverwaltung gebeten worden, keine Verspätungszuschläge festzusetzen bzw. bereits festgesetzte Verspätungszuschläge zu erlassen.

Keine Stundung wird es nach aktueller Auskunft für Kapitalertragsteuer-Anmeldungen geben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert