Aufgrund der vielen Anfragen zu diesem Thema hier noch einmal der Hinweis, dass bei einem Herabsetzungsantrag für das Jahr 2020 auch die ggf. bereits für das erste Quartal geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer erstattet werden, sofern der zu erwartende Gesamtzahlbetrag für 2020 geringer ist, als die bereits geleisteten Vorauszahlungen.
I