Stundung SV-Beiträge möglich

Am 25. März 2020 sind die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020 fällig. Sofern Arbeitgeber durch die aktuelle Corona-Krise nicht in der Lage sind, diese Summen zu begleichen, ist es ab sofort möglich, diese Beiträge bis Ende Juni stunden zu lassen. Es sollen auch keine Zinsen auf diese offenen Beiträge erhoben werden. Unser MeyerPartner Lohn-Team hat zu dieser Info vom heutigen Tag bereits Kontakt mit einer Krankenkasse aufgenommen und die Bestätigung erhalten, das diese Information so zutreffend ist. Der Antrag ist vom Arbeitgeber direkt zu stellen, die Gründe sind auch hier hinreichend plausibel darzulegen.

Allerdings muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass gem. § 266a StGB das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat darstellt. Die diversen Beiträge zu diesem Thema gehen überwiegend nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund tatsächlich fehlender Mittel nicht zahlen kann, davon aus, dass keine Straftat vorliegt; in allen anderen Fällen bejahen diese den Straftabestand. Sollte also im Juni nicht genügend Geld da sein, die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge aus März zu begleichen, obwohl zur Fälligkeit im März 2020 noch genügend Liquidität vorhanden war, könnte für den Geschäftsführer hier ein nicht unerhebliches Problem entstehen. Der Nachweis der Ursächlichkeit der Corona-Krise für den Stundungsantrag hat unter diesem Gesichtspunkt eine noch einmal wesentlich höhere Bedeutung (wir verweisen auf unseren Tip zur Fürhung eines Corona-Tagebuchs https://meyerpartner.blog/corona-tagebuch).

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