Stundung fälliger Steuerzahlungen

Laut Bundesfinanzministerium (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf) sollen fällige Steuern wesentlich leichter gestundet werden können, um Unternehmen und Unternehmer im Zweifelsfall Liquidität zu belassen, die diese für das Überleben des Unternehmens dringend benötigen.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Gesetzesänderung. Der Fall der Steuerstundung ist schon heute gesetzlich vorgesehen in Fällen, in denen die Einziehung der Steuer zu einer besonderen Härte führen würde. Die Voraussetzungen für eine Stundung waren aber bislang sehr hoch und häufig mit der Auflage von Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen versehen. Bei Lohn- und Umsatzsteuern waren Stundungen praktisch nahezu unmöglich. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die Finanzämter angewiesen, keine strengen Anforderungen für die Gewährung von Stundungen zu stellen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Finanzämter diese Vorgaben umsetzen werden. Auch in der Vergangenheit gab es regional erhebliche Unterschiede in derartigen Situationen, gerade die Berliner Finanzämter taten sich hier sehr schwer. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Ämter wohlwollend mit den Anträgen umgehen werden und natürlich auch, dass die Ämter arbeitsfähig bleiben. Wir werden berichten, welche Erfahrungen die Praxis bringen wird.

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