Praktischer Ablauf zum Antrag auf Kurzarbeit

Hier noch einmal der Hinweis auf die Abläufe zur Beantragung von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld:

  1. Grundvoraussetzung ist das Bestehen einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Sollte eine solche Regelung nicht vorhanden sein empfiehlt es sich, eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu schließen. Ein Muster habe ich bei der Handwerkskammer Baden-Würtenberg  gefunden: https://www.handwerk-bw.de/fileadmin/media/bwht-arbeitsvertragsmuster/kurzarbeitsklausel-zusatzvereinbarung.pdf
  2. Für das Kurzarbeitergeld gilt grundsätzlich, dass ein Antrag auf Kurzarbeitergeld erst möglich ist, wenn Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt worden ist. Die Anzeige ist online über folgenden Link möglich: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal. Alternativ kann der Antrag auch Formularmäßig (Link zum Download: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf) erfolgen. Es ist eine Stammnummer-KUG zu beantragen.
  3. Die Kurzarbeit wird gegenüber den Mitarbeitern auf Basis der Vereinbarung zu Nr. 1 konkret gegenüber den Mitarbeitern angeordnet. Es ist konkret die voraussichtliche Minderung der Arbeitszeit (10%-100%) und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Ein frühzeitiger Rückruf oder eine Erhöhung der Arbeitszeit ist nachträglich möglich, mindert dann entsprechend das Kurzarbeitergeld.
  4. Innerhalb der Zeit der Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter sauber die Stunden aufschreiben, die sie tatsächlich gearbeitet haben. Diese Stundenaufschreibungen reichen Sie dann uns zur Lohnabrechnung ein, wir werden dann die entsprechenden Erstattungsanträge gegenüber dem Arbeitsamt für Sie einreichen. Es muss vor dem KUG alles an Resturlaub aus dem Vorjahr dem Mitarbeitern gewährt, sowie sämtliche Überstunden abgebummelt worden sein. Ab diesem Zeitpunkt gewährt die Agentur Kurzarbeitergeld. Es müssen alle Stunden nachgehalten werden. Bei den Gehaltsempfängern muss aufgezeichnet werden, was gekürzt wurde, sprich an welchen Tagen nicht gearbeitet wurde aufgrund von KUG. Bei den Stundenlöhnern muss aufgezeichnet werden, wann der Mitarbeiter hätte arbeiten müssen und welche Tage/Stunden durch Corona ausgefallen sind. 
  5. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf Basis der Lohnabrechnung in der die Kurzarbeit berücksichtigt wurde durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erhält dann nachträglich vom Arbeitsamt die entsprechende Erstattung der Aufwendungen für die Kurzarbeit.

Unsere Kollegen aus dem Lohnteam sind hier zwischenzeitlich gut geschult und werden die entsprechenden Abrechnungen korrekt erstellen können. Wir haben sichergestellt, dass alle im Homeoffice voll arbeitsfähig sind, so dass die Abrechnung rechtskonform erfolgen kann.

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