pauschalierter Verlustrücktrag nach 2019

Mit Schreiben vom 24. April 2020 (BMF 2020/0414862) hat das BMF neue Regelungen für die nachträgliche Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019 erlassen. Ziel ist es, besonders von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und Vermietern eine Möglichkeit zu geben, zusätzliche Liquidität zu erhalten.

Wer kann von diesen Regelungen profitieren?

Alle steuerpflichtigen Unternehmer und Vermieter (also natürliche Personen und Kapitalgesellschaften), die für 2019 bereits Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer geleistet haben und die Ihren Steuerbescheid für 2019 noch nicht erhalten haben.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Steuervorauszahlungen für 2020 bereits auf 0,00 € herabgesetzt worden sind oder gleichzeitig ein begründeter Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2020 auf 0,00 € erfolgt. Grund für die Herabsetzung 2020 muss die negative Betroffenheit von der Corona-Krise sein.

Wie hoch ist die mögliche Erstattung?

Seitens des BMF ist eine ziemlich eigenartige pauschale Regelung zur Bemessung des voraussichtlichen Verlustrücktrages gefunden worden. 15% der den bisherigen Vorauszahlung 2019 zu Grunde liegenden Einkünfte werden als pauschaler Verlustrücktrag anerkannt. Auf diesen Betrag wird dann der persönliche Steuersatz angewendet. Sofern konkretisiert soll wohl auch ein höherer Betrag möglich sein.

Beispiel: Auf Basis eines voraussichtlichen Einkommens von 100.000 Euro wurden für 2019 Vorauszahlungen von 35.000 € geleistet. Nun können 15% von 100.000 €, also 15.000 € vom Einkommen abgezogen werden, so dass nur noch 85.000 € besteuert werden. Somit beträgt die Vorauszahlung 2019 nur noch 28.000 €, entsprechend werden 7.000 € erstattet.

Wie kann ich einen höheren Betrag geltend machen?

Die Anforderungen hierzu sind leider nicht weiter beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass der Antrag gut begündet werden muss (hilfreich wäre das Corona-Tagebuch). Zusätzlich wird es sicherlich notwendig sein, das tatsächlich zu erwartende Einkommen 2020 und der tatsächliche Einfluss der Corona-Krise anhand einer detailierten Planungsrechnung nachzuweisen. Bei Bedarf empfehlen wir hier unseren Corona-Businessplan, der hier sehr konkrete Antworten liefern kann.

Muss ich diese Erstattung zurückzahlen?

Das hängt davon ab, wie das Einkommen am Ende 2020 tatsächlich sein wird. Sofern kein steuerlicher Verlust für 2020 erzielt wird, kommt es auch nicht zu einem Verlustrücktrag und die Erstattung ist zurückzuzahlen. Zinsen werden wohl nicht berechnet.

Kommt es jedoch in 2020 tatsächlich zu einem Verlust in Höhe der beschriebenen 15%, ist keine Rückzahlung notwendig. Sollte der Verlust 2020 sogar noch über diesen 15% liegen, können Sie mit weiteren Erstattungen rechnen.

Was, wenn mein Steuerbescheid 2019 zwischenzeitlich erlassen wird?

Dann muss ein weiterer Antrag auf zinslose Stundung des bereits erstatteten Betrages gestellt werden. Dieser soll laut BMF problemlos bewilligt werden. Die Stundung endet einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020, also irgendwann Mitte/Ende 2021.

Macht ein Verlustrücktrag in jedem Fall Sinn?

Bei Kapitalgesellschaften auf jeden Fall, da der Steuersatz aktuell konstant ist.

Bei natürlichen Personen ist allerdings Vorsicht geboten. Wenn man in 2020 einen Verlust von 100.000 Euro erzielt hat, dann kann man diesen entweder nach 2019 zurücktragen und mit dem damaligen Einkommen verrechnen oder aber in das Jahr 2021 vortragen und mit künftigen Einkommen verrechnen. Wenn man in 2019 genau 100.000 Euro zu versteuern hatte, dann bekommt ein Alleinstehender ca. 35.000 € zurück. Wenn dieser alleinstehende Steuerpflichtige aber in 2021 ein Einkommen von 200.000 € haben wird, dann wäre der Verlustvortrag ca. 44.000 € wert, also 9.000 € mehr als im Falle des Rücktrags. Der Liquiditätsvorteil wäre also teuer erkauft.

Auch eine Splittung des Verlustes auf 2019 und 2021 ist möglich. Bei einem Einkommen von jeweils 100.000 € in 2019 und 2021 und 50%iger Aufteilung würde man eine Erstattung von insgesamt ca. 43.000 € statt der 35.000 € bei 100%igem Verlustrücktrag erhalten.

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