Kurzarbeitergeld – allgemeine Informationen

Für das Kurzarbeitergeld gilt grundsätzlich, dass ein Antrag auf Kurzarbeitergeld erst möglich ist, wenn Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt worden ist. Die Anzeige ist online über folgenden Link möglich: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal. Alternativ kann der Antrag auch Formularmäßig (Link zum Download: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf) erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei, sprechen Sie einfach Ihren Beratungspartner bei MeyerPartner im Bedarfsfall an.

Zur Anmeldung benötigen Sie eine Registrierung als Arbeitgeber, die ebenfalls über den Link online möglich ist. Eine Arbeitgebernummer haben alle relevanten Firmen bereits. Sofern Ihnen diese nicht bekannt ist, fragen Sie bitte einfach den für die Lohnabrechnung zuständigen Mitarbeiter, dieser kann ihnen diese mitteilen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Merkblatt zum Kurzarbeitergeld (noch Rechtsstand vor den geplanten Neuerungen im Zuge der Corona-Krise: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf) herausgegeben. Hier ist sehr umfangreich beschrieben, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und welche Themen zu berücksichtigen sind. In den weiteren Beiträgen werden wir uns verschiedenen Einzelthemen widmen um Ihnen den Einstieg in diese Materie zu erleichtern.

Auch bei der Abrechnung der Arbeitnehmer bei bereits genehmigter Kurzarbeit und bei der Abrechnung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit steht Ihnen unser Lohnteam jederzeit gerne zur Verfügung.

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