Herabsetzung von Steuer-Vorauszahlungen

Bei der Idee, Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zu erleichtern (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf) sind Vorauszahlungen auf Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gemeint. Die regelmäßigen Zahlungen zur Umsatz- und Lohnsteuer sind von diesen Regelungen nicht umfasst.

Voraussetzung für die Herabsetzung der Vorauszahlungen ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen voraussichtlich geringer sein werden, als in der Berechnung der Vorauszahlungen bisher berücksichtigt. Eine Klare Veranlassung durch das Corona-Virus ist hier nicht notwendig, es reicht allgemein eine plausible Erklärung, warum der Gewinn in 2020 zurückgehen wird oder ggf. sogar ein Verlust eintreten wird.

Die Beantragung bedarf keiner bestimmten Form, sollte aber so zeitnah wie möglich erfolgen. Der nächste Zahlungszeitpunkt für die Gewerbesteuer ist der 15.05., der Zahlungszeitpunkt für die nächste Einkommen- und Körperschaftsteuer der 10.06. Da die Beantragung des Antrages erfahrungsgemäß ca. 14 Tage in Anspruch nimmt und auch die förmliche Umsetzung weitere 10 Tage benötigt, sollte der Antrag spätestens Mitte April gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei, sprechen Sie uns bitte an.

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