Aussetzung Vollstreckungsmaßnahmen

Anders als bei den anderen beiden steuerlichen Sofortmaßnahmen Stundung und Vorauszahlung verlangt die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einen Nachweis, dass der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Inhaltlich geht es bei dieser Maßnahme darum, dass Vollstreckungen (z.B. Kontopfändungen durch das Finanzamt) ausgesetzt werden und dass zusätzlich in solchen Situationen auf Säumniszuschläge verzichtet werden soll. Da die Vollstreckungsmaßnahmen erst dann einsetzen, wenn die „normale“ Steuerfestsetzung erfolgt ist, dürfte es in den betreffenden Fällen eigentlich überhaupt nicht dazu kommen, dass überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Hintergrund ist, dass ja in demselben Maßnahmenpaket eine erleichterte Stundung ermöglicht wurde (siehe unseren Beitrag zur Steuerstundung). Relevanz hat u.E. dieser Passus daher nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Maßnahmenpaketes bereits die Stundungsanträge auf Basis der Altregelung abgelehnt worden sind. Es sollte also bereits im Wege der Stundungsanträge so sauber der Antrag gestellt werden, dass diese genehmigt wird und es so erst gar nicht zur Vollstreckung kommt.  

Der Nachweis des unmittelbaren Einflusses des Corona-Virus wird in vielen Fällen nicht leicht zu führen sein. Wir empfehlen daher allen Unternehmern möglichst umgehen ein „Corona-Tagebuch“ zu führen, in dem die konkreten Auswirkungen der Krise auf das eigene Unternehmen aufgelistet werden und somit nachweisbar sind. Hierzu werden wir in einem eigenen Beitrag einen Vorschlag vorstellen.

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